Die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen" wurde mit einer Neufassung am 3.7.2019 in Kraft gesetzt.
Die bisher gültigen „Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23. Mai 1969“ waren in die Jahre gekommen und mussten insbesondere bezüglich der Versicherungsbestimmungen überprüft und überarbeitet werden. Das war Anlass für das BMVI (LR 15) die Landesluftfahrtbehörden und die Segelflugverbände zu bitten, ihren Sachverstand in die Novellierung der Richtlinie einzubringen. Der DSV hat sich als Fachverband des Segelfluges der Aufgabe gestellt und sich aktiv in den Erarbeitungsprozess eingebracht, der nun nach rund zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden konnte.
In einer schriftlichen Abfragerunde im Jahr 2017 wurden seitens des DSV, wie seitens aller beteiligten Stellen, eine Anzahl von Hinweisen, Aspekten und Verbesserungsvorschlägen vorgebracht. Am 2. Februar 2018 fand in Bonn die erste Beratung über die Vorschläge statt. Bei der Fülle der angesprochenen Einzelbereiche wurde Konsens hergestellt, eine Reduktion der verbindlicher Vorgaben auf das notwendige Minimum anzustreben, um bei der Vielfalt und der unterschiedlichen Gegebenheiten der betroffenen Gelände den Landesbehörden und den Platzhaltern Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten sowie den Bestand der genehmigten Gelände nicht zu gefährden.
Das BMVI hat die hier erörterten Vorschläge in einer neuen Version, die nunmehr „Gemeinsame Grundsätze der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen“ betitelt ist, zusammengetragen und an alle Beteiligten mit der Bitte um weitergehende Prüfung zur Verfügung gestellt.
Am 13. Februar 2019 fand in Berlin das zweite Expertengespräch unter Beteiligung des DSV statt. In dieser Runde herrschte eine sachliche Arbeitsatmosphäre, die wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Novellierung den entscheidenden Schritt voran nehmen konnte. Bei der Arbeit galt es stets zu berücksichtigen, dass 1969 noch Luftfahrzeuge mit anderen Leistungsspektren den Luftsportbetrieb dominierten, UL noch nicht flogen waren und damals noch niemand wirklich an Motorseglerschlepp gedacht hat. Ganz zu schweigen von Aspekten des Umweltschutzes und dem Errichten von Windenergieanlagen. Die Neuregelung trägt all den damit verbundenen Aspekten Rechnung, steht in Einklang mit anderen “Gemeinsamen Grundsätzen“ und Ordnungen und sichert zudem dem Bestand der genehmigten Segelfluggelände. Das BMVI, die Landesluftfahrtbehörden und die Interessenvertretung des Segelfluges haben in diesem Prozess äußerst konstruktiv und zielorientiert kooperiert.